“Leck mich am Arsch” ist keine Beleidigung.
Das hat das Amtsgericht Ehingen (Schwaben) entschieden. Bei dem Gebrauch des sogenannten Götz-Zitats wird die Ehre des Beleidigten nicht angegriffen. Es ist also erlaubt, diese häufig ausgesprochene Floskel öffentlich zu verwenden ohne dafür bestraft zu werden. Der Beschluss wurde am 24.06.2009 (Az.: 2 Cs 36 Js 7167/09) getroffen.
Grund dafür war diese ominöse Angelegenheit:
Ein Taxi-Unternehmer hatte sich mit einem weiblichen Fahrgast über die Beförderungsbedingungen gestritten. Das Taxi war verspätet angekommen, so dass die Frau ihren Zug verpasste. Sie wollte daraufhin zu einem günstigren Preis zum nahegelegenen Bahnhof gebracht werden. Der angeschuldigte Taxifahrer soll daraufhin nur “Leck mich am Arsch” geantwortet haben. Die Frau sah das als Beleidigung an und erstatte Anzeige, worauf die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitete.
Doch der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wegen strafbarer Beleidigung wurde vom Amtsgericht abgelehnt. Der Taxifahrer habe die Anzeigeerstatterin nicht in ihrer Ehre verletzt, so wie es bei einer strafbaren Beleidigung notwendig wäre. Der Richter sprach den Angeschuldigten frei, da es sich bei der Äußerung “Leck mich am Arsch” um eine im Alltag sehr gebräuchliche Aussage handle.
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